Erläuterungen zum Initiativtext

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Eidgenössische Volksinitiative
«Für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeld-Initiative)»

Art. 99  Geld- und Finanzmarktordnung
1 Der Bund gewährleistet die Versorgung der Wirtschaft mit Geld und Finanzdienstleistungen. Er kann dabei vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.


· Damit bekommt der Bund das Recht, Gesetze zu verabschieden, die notwendig sind, um schädliche Auswüchse des Finanzmarktes zu verhindern. Bislang konnte der Bund zwar “polizeiliche Regeln” beschließen, hatte ansonsten aber wenig Einfluss auf die Finanzmärkte. Doch die Sicherheit des Geldes muss in jedem Falle gewährleistet sein. Das Geldwesen ist eine Grundlage der gesamten Wirtschaft genauso wie zum Beispiel das Straßen- und Bahnnetz. Aber einige Banken beriefen sich auf die “Wirtschaftsfreiheit” und gingen große Risiken ein, in der Erwartung zur Not vom Steuerzahler gerettet zu werden. Solches Verhalten kann in Zukunft per Gesetz verhindert werden.

· “Gewährleisten” heißt nicht verstaatlichen, sondern die Gesamtverantwortung dafür tragen, dass die Dienstleistung von der Finanzbranche in einer Weise erbracht wird, die dem Gesamtinteresse der Gesellschaft dient. Der Bund erhält mit der Verantwortung für die Versorgung der Wirtschaft mit Geld und Finanzdienstleistungen auch die Kompetenz, alle Eingriffe in den Finanzmarkt vorzunehmen, die zur Wahrnehmung seiner Gewährleistungsverantwortung notwendig sind. Deshalb darf er in dieser Aufgabe auch nicht an die Wirtschaftsfreiheit gebunden sein. Bereits heute steht an sechs Stellen in der Bundesverfassung, dass von der Wirtschaftsfreiheit abgewichen werden darf, z.B. im Artikel 100 mit Bezug auf das „Geld- und Kreditwesen“. Der Bund soll seine Kompetenz aber nur subsidiär ausüben, also so weit wie die Finanzdienstleister den Service nicht im öffentlichen Interesse zu erfüllen vermögen oder dazu nicht bereit sind. Die konkrete Ausgestaltung des Service Public wird Sache des Gesetzgebers sein.

2 Der Bund allein schafft Münzen, Banknoten und Buchgeld als gesetzliche Zahlungsmittel.

 

· Dieser Satz formuliert das Kernanliegen der Vollgeld-Initiative. Als 1891 das Schweizer Stimmvolk dem Bund das alleinige Recht zur Herausgabe von Münzen und Papiergeld übertrug, spielte Buchgeld auf Girokonten kaum eine Rolle. Doch heute macht von Banken erzeugtes Buchgeld 90 Prozent unseren Geldes aus! Deshalb muss das Geldschöpfungsmonopol des Staates auf das elektronische Buchgeld ausgeweitet werden. Genauso wie 1891 den Banken verboten wurde, Papiergeld zu drucken, soll ihnen jetzt verboten werden, Buchgeld zu erzeugen.

· Die Banken dürfen dann nur noch Geld verleihen, das sie dafür zur Verfügung gestellt bekommen haben, sei es von Sparern, Investoren, anderen Banken oder der SNB. Damit werden die Banken allen anderen Unternehmen und Privatpersonen gleichgestellt, welche für die Ausgabe von Darlehen das Geld auch zuerst selber haben müssen. Banken können die Geldmenge der Volkswirtschaft nicht mehr über jenes Volumen hinaus erhöhen, welches die SNB festgesetzt hat. Das beendet den bisherigen Wildwuchs der Geldentstehung und die Geldmenge wird wieder steuerbar.

· Buchgeld bekommt ähnliche Eigenschaften wie Münzen oder Papiergeld und wird damit zu “Vollgeld”. Alles Geld auf Zahlungsverkehrskonten gehört ausschließlich dem Kontoinhaber und ist keine Forderung mehr gegenüber einer Bank. Diese Konten werden ausserhalb der Bankbilanz geführt und selbst wenn eine Bank Konkurs geht, wird das Vollgeld davon nicht berührt, so wenig wie die Franken im Geldbeutel. Anders verhält es sich mit Spargeldern auf Anlagekonten, die – genauso wie heute - einem gewissen Risiko ausgesetzt bleiben. Dafür gibt es einen gesetzlichen Einlageschutz bis 100‘000 Franken und man erhält Zinsen.

· Wie auf Bargeld gibt es auch auf Vollgeld keinen Zins. Wer aus Geld einen Ertrag erwirtschaften will, muss sein Geld auf Anlagekonten überweisen oder Wertpapiere kaufen oder einer Bank oder anderen Unternehmen ein Darlehen geben. Daraus entsteht ein klarer Unterschied zwischen Kredit und Geld. Anlagen sind mit mehr oder weniger Risiken behaftete Schuldverhältnisse, Vollgeld ist sicheres, reines Zahlungsmittel.

3 Die Schaffung und Verwendung anderer Zahlungsmittel sind zulässig, soweit dies mit dem gesetzlichen Auftrag der Schweizerischen Nationalbank vereinbar ist.


· Private Zahlungsmittel werden weiterhin möglich sein und erhalten verfassungsrechtliche Rechtssicherheit. Dazu gehören zum Beispiel WIR, Handelswechsel, Rabattgutscheine, Tauschringe, Bonusmeilen, Internetgeld, etc. Diese Zahlungsmittel haben gemeinsam, dass sie von einem begrenzten Nutzerkreis verwendet werden und nur privatrechtlich vereinbart wurden.

4 Das Gesetz ordnet den Finanzmarkt im Gesamtinteresse des Landes. Es regelt insbesondere:
a. die Treuhandpflichten der Finanzdienstleister;
b. die Aufsicht über die Geschäftsbedingungen der Finanzdienstleister;
c. die Bewilligung und die Beaufsichtigung von Finanzprodukten;
d. die Anforderungen an die Eigenmittel;
e. die Begrenzung des Eigenhandels.


· Hier wird beispielhaft aufgezählt, was der Gesetzgeber entsprechend der Ermächtigung in Abs. 1 alles regeln kann und soll. Diese Grundsätze legitimieren allfällige Finanzmarktregulierungen.

5 Die Finanzdienstleister führen Zahlungsverkehrskonten der Kundinnen und Kunden ausserhalb ihrer Bilanz. Diese Konten fallen nicht in die Konkursmasse.


· Die bisherigen Girokonten (Geldmenge M1) werden zu Zahlungsverkehrskonten (ähnlich Treuhandkonten), welche die Banken ausserhalb ihrer Bilanz führen. Gegenüber der SNB saldieren die Banken die Gesamtheit ihrer Buchgeldkonten, da die Nationalbank nur die Gesamtgeldmenge zu steuern hat und so der Datenschutz der Kunden gewahrt bleibt. Die Buchgeldkonten sind zukünftig Vollgeld der Kunden und fallen bei einem Konkurs der kontenführenden Bank nicht in deren Konkursmasse.

Art. 99a Schweizerische Nationalbank
1 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie steuert die Geldmenge und gewährleistet das Funktionieren des Zahlungsverkehrs sowie die Versorgung der Wirtschaft mit Krediten durch die Finanzdienstleister.


· Der erste Satz entspricht dem alten Art. 99 Abs. 2. Das “Gesamtinteresse des Landes” umfasst auch alle in der Bundesverfassung definierten Ziele, zum Beispiel die Nachhaltigkeit in Art. 73.

· Die Mittel, um diese Ziele zu erreichen, bestehen für die SNB darin, dass sie die “Geldmenge steuert” sowie den “Zahlungsverkehr” und die “Kreditversorgung der Wirtschaft” gewährleistet. Dass dies „durch die Finanzdienstleister“ erfolgen soll, bedeutet, dass diese Aufgaben nicht von der SNB, sondern durch Private ausgeübt werden sollen. Dies ist die Grundlage des Service Public, der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch Private.

· Im Nationalbankgesetz in Art. 5 werden weitere Ziele der Geldpolitik der SNB beschrieben: “Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung.” Unter Preisstabilität versteht die SNB selbst, gemäß ihren Verlautbarungen der letzten Jahre, auch die Verhinderung von Finanzblasen bei Immobilien und sonstigen Vermögensgütern. Weitere oder konkretere Ziele der Geldpolitik können auch in Zukunft im Nationalbankgesetz festgelegt werden, sinnvollerweise also auf Gesetzesebene und nicht auf Verfassungsebene.

2 Sie kann Mindesthaltefristen für Finanzanlagen setzen.


· Diese Regelung schafft eine klare Trennung zwischen Geld und Sparanlagen, zwischen Zahlungsmittel und Schuld. Dadurch verhindert sie die Umgehung der Vollgeld-Initiative. Sonst könnten die Banken den Zahlungsverkehr mit kurzfristig abrufbaren Sparkonten erfüllen. Daher müssen Mindestfristen für Ausleihungen an Kreditinstitute festgelegt werden, mit denen diese klar von Zahlungsmitteln abgegrenzt werden. Durch Ausleihungen im Sekundentakt bestünde die Gefahr, dass die Geldmenge wie bisher durch Bankkredite erweitert wird. Die SNB kann durch Veränderungen der Mindesthaltefristen solche Umgehungen verhindern und die Geldmenge feinsteuern.

3 Sie bringt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages neu geschaffenes Geld schuldfrei in Umlauf, und zwar über den Bund oder über die Kantone oder, indem sie es direkt den Bürgerinnen und Bürgern zuteilt. Sie kann den Banken befristete Darlehen gewähren.


· Dieser Absatz formuliert die Konsequenzen der Vollgeld-Initiative auf die Schaffung von Neugeld. Zugleich regelt er eine erfreuliche Nebenwirkung der Vollgeld-Initiative: Geld muss nicht mehr zwingend durch verzinsliche Schulden in Umlauf kommen, sondern kann als schuldenfreier Wert der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Dies kann für die Umwandlung des schon bestehenden Buchgeldes gelten, was in den Übergangsbestimmungen geregelt wird, sowie allenfalls für eventuelle zukünftige Erhöhungen der Geldmenge.

· Wenn ein Wirtschaftswachstum von einem Prozent erwartet und angestrebt wird, erhöht die SNB die Geldmenge, zum Beispiel um ein Prozent, also etwa fünf Milliarden CHF. Dieses neue Geld könnte sie an Bund und die Kantone überweisen, die es in ihrem laufenden Haushalt verwenden. Die Aufteilung zwischen Bund, Kantonen und Bürgerinnen und Bürgern wird vom Gesetzgeber bei der Überarbeitung des Nationalbankgesetzes festgelegt. In den jährlichen Budgetplanungen beschliessen das Parlament inwieweit diese allfälligen Mehreinnahmen jeweils für Schuldentilgung, zusätzliche öffentliche Projekte oder Steuersenkungen verwendet werden. Neu geschaffenes Geld kann auch direkt als Bürgerdividende an die Bevölkerung verteilt werden. Pro Jahr und pro Kopf der Bevölkerung dürfte dies in der Grössenordnung von einigen hundert Franken liegen.

· In Zukunft könnte zusätzliches Geld so in Umlauf kommen wie bislang die Münzen. Der Bund verleiht neu geprägte Münzen nicht gegen Zinsen, sondern verkauft sie der SNB, welche die Münzen via Banken in Umlauf bringt. 2011 betrug der Münzgewinn im Schweizer Bundeshaushalt 54 Millionen CHF, 2012 sogar 87 Millionen CHF. Wenn mit Papier- und Buchgeld ähnlich umgegangen wird, würden hohe Geldschöpfungsgewinne anfallen.

· Die Höhe des neu geschaffenen Geldes wird von der SNB allein nach geldpolitischen Überlegungen und aufgrund ihres verfassungsmässigen Auftrages festgelegt. Die beispielhaft erwähnten fünf Milliarden CHF entsprechen etwa drei Prozent der Budgets des Bundes und der Kantone. Dies unterstreicht, dass eine Staatsfinanzierung über die Geldschöpfung weder ausreichend noch angestrebt ist, so wie es bereits heute im Artikel 11 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes geregelt ist.

· Wie bisher kann die SNB den Banken weiterhin unkompliziert und jederzeit verzinsliche Darlehen gewähren. Diese Darlehen werden das zentrale Feinsteuerungsinstrument in der Geldpolitik bleiben. Auf diesem Weg kann die SNB die Geldmenge jeweils kurz- oder längerfristig vergrössern und auch wieder verkleinern. · Zusätzlich kann die SNB wie bisher neues Geld durch den Kauf von Auslandsdevisen und Wertpapieren in Umlauf bringen und kann auch über diese Wege die Geldmenge vergrössern und verkleinern.

· Da in einer zumutbaren Übergangsphase von zum Beispiel fünfzehn Jahren die Darlehen der SNB an die Banken, die bei der Einführung des Vollgeldes notwendig waren, abgebaut werden sollten, würde die SNB die Möglichkeit erhalten, im Umfang der früheren Giralgeldmenge neues Vollgeld auszugeben. Dadurch könnten einmalig öffentliche Mehreinnahmen von maximal 300 Milliarden CHF (= langfristig in jedem Fall benötigte Geldmenge) entstehen. Das ist ein echter Zuwachs an “Volksvermögen” ohne Steuererhöhungen, Sparpakete oder Inflation. Damit werden zum Beispiel der Abbau der Staatsschulden, Steuersenkungen, zusätzliche öffentliche Infrastruktur oder Beiträge an Sozialwerke möglich. Auch eine gestaffelte Auszahlung pro Kopf der Bevölkerung von einigen tausend Franken ist denkbar.

4 Sie bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
5 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.


- Diese Absätze entsprechen den alten Art. 99 Abs. 3 und Abs. 4. Bei dem Reingewinn handelt es sich nicht um neu geschöpftes Geld, sondern um Zinsen aus Krediten an Banken oder Erträge aus Devisengeschäften.

6 Die Schweizerische Nationalbank ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben nur dem Gesetz verpflichtet.


· Eine ähnliche Formulierung findet sich auch im BV-Artikel 191 im Zusammenhang mit dem Bundesgericht. Damit wird die Unabhängigkeit der SNB vor Einflussnahme des Bundesrates, der Politik und der Wirtschaft geregelt. Die SNB bekommt so einen ähnlichen Status wie das Bundesgericht. Zum Beispiel hat der Bundesrat keine Möglichkeit, die SNB zu einer Erhöhung der Geldmenge zu veranlassen.
· Um der SNB eine höhere demokratische Legitimation zu verschaffen und eine möglichst hohe Unabhängigkeit zu gewährleisten, wird zu prüfen sein, ob die Rechtsform der SNB geändert und Bankrat und Direktorium anders zusammengesetzt und allenfalls durch das Parlament gewählt werden müssen.

Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmungen zu den Art. 99 (Geld- und Finanzmarktordnung) und 99a (Schweizerische Nationalbank)
1 Die Ausführungsbestimmungen sehen vor, dass am Stichtag ihres Inkrafttretens alles Buchgeld auf Zahlungsverkehrskonten zu einem gesetzlichen Zahlungsmittel  wird. Damit werden entsprechende Verbindlichkeiten der Finanzdienstleister gegenüber der Schweizerischen Nationalbank begründet. Diese sorgt dafür, dass die Verbindlichkeiten aus der Buchgeld-Umstellung innerhalb einer zumutbaren Übergangsphase getilgt werden. Bestehende Kreditverträge bleiben unberührt.


· Alle Giroguthaben (Geldmenge M1) werden am Stichtag zu Vollgeld und müssen auf Zahlungsverkehrskonten (ähnlich Treuhandkonten) ausserhalb der Bankbilanz übertragen werden. Das ist nur möglich, in dem die Banken von der SNB Darlehen in gleicher Höhe bekommen. So entstehen die Verbindlichkeiten der Banken gegenüber der SNB aus der Buchgeld-Umstellung. Alles Buchgeld wird zu gesetzlichem Zahlungsmittel und wird neu von der SNB garantiert. Die bisherigen Verpflichtungen der Banken, die Guthaben der Kontoinhabern auf Wunsch auszuzahlen, wandeln sich zu Verpflichtungen gegenüber der SNB. Für die Banken ändert sich bloss der Gläubiger und sie haben den Vorteil, dass täglich fällige Kundenverbindlichkeiten in längerfristige  SNB-Verbindlichkeiten umgewandelt werden.

· Durch diese zusätzlich benötigten SNB-Darlehen (Differenz Geldmenge M1 minus Bargeldumlauf minus Guthaben der Banken bei der SNB: Stand Ende 2017 = gesamthaft max. 30 Mia. CHF) wird die SNB in zusätzlichem Umfang Gläubiger der Banken. Die SNB wird diese Darlehen vermutlich ohne oder nur mit schlechter Besicherung vergeben müssen, wenn die Banken dafür die üblichen Sicherheiten in Form von Wertpapieren nicht stellen können. Um das Risiko der SNB zu reduzieren ist deshalb eine Rückführung der Umstellungskredite notwendig, sonst würde eine neue “Geiselhaft des Staates” durch die Banken entstehen. Eine Rückführung dieser SNB-Umstellungskredite entspricht auch der liberalen Grundausrichtung der Schweiz, die einen möglichst geringen Einfluss des Staates auf die Wirtschaft anstrebt. Deshalb sollen die Banken möglichst unabhängig von der SNB bleiben und sich hauptsächlich bei Sparern, Investoren und anderen Banken finanzieren.

· Eine Tilgung der Umstellungskredite der SNB an die Banken ist zudem wünschenswert, da Vollgeld keine Schuld mehr sein soll, sondern reines Zahlungsmittel. Während die Kunden bereits vom Umstellungstag an Vollgeld haben, das keine Schuld der Banken mehr darstellt, bleibt die Schuld der Banken (nun gegenüber der SNB) in gleichem Umfang erhalten. Für die allfällige Tilgung der Umstellungskredite gewährt die SNB – entsprechend ihres gesetzlichen Auftrages – einen ausreichend langen Zeitraum, damit für die Banken und die Wirtschaft keine Umstellungsprobleme entstehen. Da mit jeder Kredittilgung die Geldmenge sinkt, bringt die SNB entsprechend viel neues Geld in Umlauf, womit die Geldmenge konstant bleibt und eine mögliche Deflation vermieden wird. Bei schuldenfreier Auszahlung an Bund, Kantone oder Bevölkerung entstehen so öffentliche Mehreinnahmen von vielen Milliarden Franken. Die SNB kann neues Geld auch über neue Darlehen an Banken in Umlauf bringen, wenn dies im Rahmen ihrer geldpolitischen Steuerung geboten erscheint. Sie wird dies insbesondere machen, um kurz- und mittelfristige Schwankungen der Geldmenge zu ermöglichen. Es ist nur sinnvoll, die langfristig benötigte Geldmenge schuldenfrei in Umlauf zu bringen. Angesichts der vor der Finanzkrise 2008 dauerhaft benötigten Geldmenge ist eine schuldenfreie Auszahlung innerhalb der nächsten Jahrzehnte von etwa 300 Milliarden möglich – eine erfreuliche Folgewirkung der Vollgeldreform.

· Durch die Umstellung auf Vollgeld laufen alle Kreditverträge unberührt weiter, das heisst, es bleiben alle Forderungen und Schulden unverändert erhalten.

2 Insbesondere in der Übergangsphase sorgt die Schweizerische Nationalbank dafür, dass weder Geldknappheit noch Geldschwemme entsteht. Während dieser Zeit kann sie den Finanzdienstleistern erleichterten Zugang zu Darlehen gewähren.


· Damit wird die SNB gesondert beauftragt, Umstellungsschwankungen auszugleichen. Es könnte zum Beispiel sein, dass in der Übergangsperiode überraschend viele Spargelder gekündigt und auf sichere Zahlungsverkehrskonten (ähnlich Treuhandkonten) übertragen werden. Dadurch könnte ein Engpass an Sparanlagen, welche zukünftig die Grundlage der Kreditvergabe sein werden, entstehen. Die SNB kann solche Schwankungen jederzeit durch Darlehen an die Banken ausgleichen und würde so eine allfällige Kreditklemme verhindern.

3 Tritt die entsprechende Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Artikel 99 und 99a in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres auf dem Verordnungsweg.


· Damit wird sichergestellt, dass eine vom Volk beschlossene Umstellung auf Vollgeld innerhalb angemessener Frist tatsächlich umgesetzt wird.

 

Eine Juristische Beurteilung der Vollgeldinitiative von Prof. em. Dr. Philippe Mastronardi finden Sie hier.

 

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